Bundesgerichtshof: Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden

Ein Pflegebedürftiger kann den Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit fristlos kündigen – auch wenn er allein das Vertrauen in dessen Tätigkeit verloren hat.

Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen III ZR 203/10: Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden. Wer als Pflegebedürftiger das Vertrauen in die Tätigkeit des Pflegedienstes verloren hat, kann den Vertrag fristlos kündigen. Für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung darf der Pflegedienst keinen Geld mehr in Rechnung stellen.

Ein Pflegebedürftiger kann den Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit fristlos kündigen – auch wenn er allein das Vertrauen in dessen Tätigkeit verloren hat.

Das hat der Bundesgerichtshof zum >Pflegedienstvertrag entschieden (Az.: III ZR 203/10). Pflegebedürftige Menschen zu betreuen, erfordert nicht nur Fachwissen, sondern greift auch in deren persönlichen Lebensbereich ein.

Deshalb sieht der BGH auch in der Pflege einen Dienst höherer Art mit einem besonderen Vertrauensverhältnis. Für solche Verträge – wie z.B. auch mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Partnervermittlern – besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 627 BGB ein fristloses Kündigungsrecht ohne den sonst nach § 626 BGB erforderlichen „wichtigen Grund“. Dieses Recht können die Firmen nicht durch ihr Kleingedrucktes (AGB) im Pflegedienstvertrag ausschließen.

Das bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger selbst dann fristlos kündigen kann, wenn sein vorformulierter Pflegedienstvertrag eine Kündigungsfrist vorsieht. Nach dem BGH-Urteil benachteiligt diese Klausel den Pflegebedürftigen unangemessen und ist deshalb unwirksam. Daraus folgt auch, dass der Pflegedienst für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung keinen Euro mehr in Rechnung stellen darf.