Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Haus bei falscher Angabe des Baujahres?

Ein Grundstückskaufvertrag ist auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln, wenn das im Notarvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses falsch ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn das Haus älter ist, als angegeben. Dann ist der Wert geringer, weil die wirtschaftliche Restnutzungsdauer kürzer ist. Diese ist für die Ermittlung des Verkehrswerts ein wesentlicher Bewertungsfaktor. Ein Haus wird bei höchster Ausstattungsstufe maximal 80 Jahre genutzt. Ist es also zwei Jahre älter, senkt dies den Wert. Wenn der Käufer das Haus deshalb nicht behalten will, muss der Kaufvertrag rückabgewickelt werden.

Autor:

Rechtsanwalt

Philipp Krasa

Dr. Sonntag Rechtsanwälte

Hans-Vogel-Str. 2

90765 Fürth

Tel.: 0911 971870

Fax-Nr.: 0911 9718710

E-mail: recht@ra-sonntag.de

Internet: www.ra-sonntag.de

Diese Kanzlei ist gelistet in der BSZ® e.V. TopListe Seniorenrecht

Mitgeteilt durch:

www.ad-infinitum.online

Verwaltung und Sitz:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Vorstand Horst Roosen

Groß-Zimmerner-Str. 36 a

64807 Dieburg

Telefon 06071- 9816810

Telefax 06071- 9816829

e-mail: info@ad-infinitum.online

Internet: www.ad-infinitum.online  + www.anwalts-toplisten.de

ad-infinitum unterstützen

ad-infinitum ist zur Finanzierung der laufenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür Geldbeträge als auch Sachspenden. Eine finanzielle Zuwendung an ad-infinitum ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der ad-infinitum Projekte zum Wohle der Senioren bei.

Für Ihre Zahlung können Sie den „bitte zahlen“ Button verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz.