Kann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum Jahresende 2018 jetzt noch verhindert werden?

Zum Jahresende 2018 droht in vielen Fällen unwiderruflich Verjährung. So verjähren zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz gegen VW und die VW-Händler, wenn in dem Fahrzeug ein EA 189 Motor verbaut ist! Auch viele Ansprüche von Kapitalanlegern werden dann verjährt sein und nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können. 

Betroffene sollten also nicht so lange warten, bis es dann doch zu spät ist. Wer z. B. 2015 in Investmentfonds investiert hat und daraus Ansprüche hergeleitet werden können, muss damit rechnen, dass schon mit Ende 2018 die kurze Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eintritt. Wer das nicht riskieren will, muss jetzt sofort tätig werden!

Kleiner Aufwand, große Wirkung!

Da viele Rechtsanwälte aus Zeitgründen solche Mandate oft nicht mehr annehmen können, bietet sich Gerade für Kapitalanleger an, den Verjährungseintritt durch eine staatlich anerkannte Gütestelle verhindern zu lassen. So kann auch noch „auf den letzten Drücker“ verhindert werden, auf dem finanziellen Schaden sitzen zu bleiben.

Ein Antrag bei einer Gütestelle kann den Verjährungseintritt aufhalten.

  • In welchen Fällen sollte ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht werden?

Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

  • In allen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung können Betroffene einen Antrag bei der vom BSZ e.V.  empfohlenen,  staatlich anerkannten Gütestelle einreichen.

Diese staatlich anerkannte Gütestelle befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Auch mit Schadensersatzansprüchen gegen Autohersteller. Der zuständige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.

Die Antragseinreichung bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:

  1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für die Verfahrensdauer plus 6 Monate ein, wenn „demnächst“ nach Antragseinreichung die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.

  1. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

  • Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierende staatlich anerkannte Gütestelle so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Groß-Zimmerner-Str. 36a

64807 Dieburg

Telefon: 06071-9816810

Telefax: 06071-9816829

E-Mail:  bsz-ev@t-online.de

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Rechtshinweis

Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

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