EN Storage: Anlageberater und Wirtschaftsprüfer im Betrugsfall EN Storage verurteilt. Schadensersatz vom Wirtschaftsprüfer.

Lesen Sie mit freundlicher Empfehlung des Autors den nachstehenden Bericht. der am  16.10.2019 auf www.investmentcheck.de  veröffentlicht wurde.

Schadensersatz vom Wirtschaftsprüfer Anlageberater und Wirtschaftsprüfer im Betrugsfall EN Storage verurteilt.

16.10.2019 • Urteile gegen Wirtschaftsprüfer sind selten. Im Betrugsfall EN Storage gibt es nun aber schon mehrere Urteile gegen einen maßgeblich involvierten Wirtschafprüfer. Aktuell muss er nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart zusammen mit einem Anlageberater Schadensersatz leisten. Denn EN Storage aus Herrenberg bei Stuttgart betrieb als Anbieter von Computer-Speichersystemen ein Schneeballsystem, wie der Insolvenzverwalter feststellte. Einer der Geschäftsführer wurde nach einem Geständnis wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Landgericht Stuttgart hat nun in einem Verfahren den Wirtschaftsprüfer und den Anlageberater gemeinschaftlich zu Schadensersatz in sechsstelliger Höhe verurteilt (Aktenzeichen 27 O 167/18).

Wirtschaftsprüferhaftung. 

Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist sehr gut begründet und widerspricht der Argumentation des beklagten Wirtschaftsprüfers, wonach dieser „keine materiell-rechtliche Prüfungspflicht“ hatte. Anhaltspunkte für die Vorlage von Scheinunterlagen durch EN-Storage habe er nicht gehabt. Die Kammer folgte auch nicht dem Vortrag, dass die vom Wirtschaftsprüfer erfolgte Unterzeichnung der Eigentumszertifikate erst nach dem Abschluss seines Kauf- und Überlassungsvertrages und nach Zahlung des Kaufpreises erfolgte. Der Schaden sei also schon vorher eingetreten und nicht von ihm zu verantworten. Vielmehr überzeugte das Gericht die Argumentation des Klägeranwalts wonach EN Storage mit dem Wirtschaftsprüfer vertrauensbildend warb. In den Entscheidungsgründen wird die Entstehung eines Schuldverhältnisses auch ohne expliziten Vertrag angeführt: „Ein solches Schuldverhältnis entsteht nach § 311 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 BGB insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.“ Außerdem habe der Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nicht ernst genug genommen, weil die bloße Sichtung und Zuordnung von Vertragsunterlagen keine Prüfung im Sinne des Paragraphen 2 der Wirtschaftsprüferordnung darstelle.

Haftung Anlageberater.

In dem streitgegenständlichen Fall erfolgte der Kauf der Speichersysteme über einen Berater, der wie üblich in solchen Haftungsfällen die Beratungstätigkeit später verneinte. Er sei nur als Anlagevermittler aufgetreten und hätte deshalb keine Empfehlung abgegeben. Das Gericht sah das anders, auch weil der geschädigte Anleger in einer Mail seine Präferenzen sehr deutlich zum Ausdruck brachte, in dem er „Sicherheit geht vor Zins“ schrieb. Deshalb schuldete er eine anlegergerechte Beratung, die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden einbezieht und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und den Wissensstand des Anlageinteressenten zu berücksichtigen hat. Außerdem wertete das Gericht zu seinen Lasten, dass er eine unabhängige Beratung vortäuschte, obwohl er ab 2016 als Angestellter der EN Storage agierte.

Anfechtungen.

Interessant ist das Urteil auch in Bezug auf zwei Anträge, bei denen der Anleger einen noch nicht eingetretenen Schaden feststellen ließ. Es geht um die möglichen Anfechtungen von erhaltenen Zahlungen durch den Insolvenzverwalter. Dazu führte das Gericht aus: „Der Eintritt eines weiteren Schadens ist hinreichend wahrscheinlich. Den Klägern droht eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter Dr. Leichtle auf Rückzahlung der an ihn von der EN Storage auf Grund der Anlage ausgekehrten Beträge auf Grundlage der Insolvenzanfechtungen. […] Der Kammer ist auf Grund einer in der Kammer anhängig gewesenen ‚Musterklage‘ des Insolvenzverwalters (Az. 27 O 299/18) auch bekannt, dass entsprechende Ansprüche verfolgt werden sollen.“ In ihrem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass auch diese Eventualschäden nicht den Klägern anzulasten sind.

Vollstreckung.

Für andere Geschädigte von EN Storage interessant sind die Ausführungen zu einer möglichen Vollstreckung. Diese wurde vom Gericht vorläufig verneint, weil die beklagte Wirtschaftsprüfungskanzlei „durch eidesstattliche Versicherung ihrer Partner glaubhaft gemacht hat, dass die Zwangsvollstreckung durch den Kläger angesichts der nennenswerten Anzahl paralleler Verfahren die Beklagte Ziffer 4 existenziell treffen könnte. Nachdem die Bonität der Streithelferin Zurich Insurance nicht in Zweifel steht, ist ein Aufschub der Vollstreckung auch dem Kläger zuzumuten“. Für Anleger, die die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung durch eigene Klagen unterbrochen haben, ist das eine gute Nachricht, wenn eine bonitätsstarke Versicherung bei einem Obsiegen auch die wirtschaftliche Durchsetzung ermöglicht.

Loipfinger’s Meinung.

Fast schon reflexartig wird von Anlageberatern bei Schadensfällen die Beratungstätigkeit abgestritten. Man sei eben nur Anlagevermittler gewesen und hätte keine Empfehlung ausgesprochen. In Wirklichkeit wünscht nur in sehr seltenen Fällen ein Kunde konkret die reine Vermittlung eines von ihm vorher ausgesuchten Finanzproduktes, sondern fast immer kommt der Vorschlag für ein bestimmtes Produkt vom Berater. Bei Wirtschaftsprüfern ist ebenfalls immer wieder ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein zu beobachten. Sie verstecken sich hinter Vorschriften, die nicht explizit bestimmte Prüfungserfordernisse vorschreiben würden. Ob die Testate und Prüfungen eines Wirtschaftsprüfers bei potenziellen Investoren ein entsprechendes Vertrauensverhältnis begründen, das erst zu einer Anlageentscheidung führt, ist ihnen egal. Sie fühlen sich sicher hinter juristischen Spitzfindigkeiten, wonach ihr Auftrag entsprechend eingeschränkt gewesen sei und deshalb kein Verstoß vorliege. Es tut gut zu sehen, dass Wirtschaftsprüfer und Anlageberater nicht immer damit durchkommen. Damit bleibt zu hoffen, dass die zu erwartende Berufung ähnlich deutlich ausfällt.

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