Eine Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht erklärt auf ihrer Website den Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet.

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten als Organe der öffentlichen Rechtspflege und dieser Berufsstand ist zudem System relevant“, sagt Horst Roosen, Vorstand des UTR |Umwelt|Technik|Recht|| e.V.   Umso bemerkenswerter erscheint uns die Pressemitteilung der Heidelberger Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht in der sie fordert: „Dieser Shutdown muss sofort beendet werden!“

Die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner, aus Heidelberg, schreibt in einer Pressemitteilung vom 03. April 2020:  „Die Maßnahmen der Bundes- und Landesregierung sind eklatant verfassungswidrig und verletzen in bisher nie gekanntem Ausmaß eine Vielzahl von Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Dies gilt für alle Corona-Verordnungen der 16 Bundesländer. Insbesondere sind diese Maßnahmen nicht durch das Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt, welches erst vor wenigen Tagen in Windeseile überarbeitet wurde.  Denn die vorliegenden Zahlen und Statistiken zeigen, dass die Corona-Infektion bei mehr als 95 % der Bevölkerung harmlos verläuft (oder vermutlich sogar bereits verlaufen ist) und somit keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

http://beatebahner.de/lib.medien/aktualisierte%20Pressemitteilung.pdf

Mit einem Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht wollte die Rechtsanwältin die Verbote im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen stoppen. Die Verfassungsrichter haben ihn als unzulässig abgelehnt.

Nun hat die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner auf ihrer Website den Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet erklärt.


Bahner erklärt Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet 

Corona-Auferstehungs-Verordnung  vom 11. April  2020

Erlassen durch Beate Bahner auf Grundlage der Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 GG (Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (freie Religionsausübung), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 6 GG (Schutz der Ehe, Familie und Kinder), Art. 7 GG (Schulwesen), Art. 8 GG(Versammlungsfreiheit), Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG(Freizügigkeit), Art. 12 GG (freie und ungehinderte Berufsausübung), Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 20 Abs. 4 GG (Recht zum Widerstand), §§ 1, 12 a BRAO (anwaltliche Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung)

Hiermit ergehen auf Basis der vorgenannten Artikel des Grundgesetzes und der darin verankerten freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Verfügungen: (Übersicht, für Gesamtdarstellung bitte hier klicken)

§ 1: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu öffnen

§ 2: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu betreten und
       zu besuchen

§ 3: Aufenthalt im öffentlichen Raum

§ 4: Reisegebote im In- und Ausland

§ 5: Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und
       Kindertagespflegestellen

§ 6: Studienbetrieb

§ 7: Kirchen und Gebetshäuser

§ 8: Pflicht zur schnellen und effizienten Verbreitung dieser
       Verordnung

§ 9: Androhung von Konsequenzen bei Verstoß gegen diese
       Verordnung 

Die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 gilt bundesweit und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Beschlossen und verkündet durch Beate Bahner, die seit der Erarbeitung dieser Verordnung beschlossen hat, ihre Anwaltszulassung bis auf weiteres zu behalten. Heidelberg, den 11. April 2020, 19 Uhr 

Quelle: http://www.beatebahner.de

„Der UTR e.V. begrüßt, dass sich Frau Bahner dazu entschlossen hat, ihre Anwaltszulassung doch nicht zurückzugeben“ sagt UTR e.V. Vorstand Horst Roosen. So bleibt die Möglichkeit erhalten, dass sich Kolleginnen und Kollegen von Frau Rechtsanwältin Bahner ermutigt fühlen, ebenfalls für die Grundrechte aller Bürger zu kämpfen.  „So könnte aus einer Niederlage doch noch ein Sieg werden“,  macht Roosen Hoffnung.

Lesen Sie hier bei dem UTR e.V. den Beitrag von Holger Douglas

Eilantrag gegen Corona-Maßnahmen vor Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Die Anwältin Beate Bahner wollte mit einem Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht die Verbote im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen stoppen. Die Verfassungsrichter haben ihn als unzulässig abgelehnt. Vorbehalte gegen die Maßnahmen hat aber auch der Staatsrechtler Dietrich Murswiek.

Die Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner hält die Corona-Verordnungen der Bundesländer für »offensichtlich verfassungswidrig« und »unwirksam« sowie für einen Angriff auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland. Dies sei außerdem der größte Rechtsskandal, den die Bundesrepublik je erlebt habe.

Doch der Eilantrag, den sie beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hatte, ist nun vom Ersten Senat, der sich vor allem mit den Grundrechten befasst, als unzulässig abgelehnt worden (- 1 BvQ 26/20 -). Sie erfülle mit ihrem Antrag mehrere Voraussetzungen der Zulässigkeit nicht: Sie konnte nicht direkt vors Bundesverfassungsgericht ziehen, um „die Corona-Regeln in allen Bundesländern bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug“ setzen zu lassen, und habe  nicht begründet, wieso sie nicht in ihrem Bundesland Baden-Württemberg klagt, das die Corona-Regeln erlassen hat, die sie betreffen. „Dazu legt die Antragstellerin schon nicht dar, durch sämtliche der in dieser Verordnung geregelten, zahlreiche verschiedene Lebensbereiche betreffenden Maßnahmen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen zu sein“, heißt es in dem Beschluss.

Bahner hat außerdem zum Widerstand gegen die Corona-Verordnungen aufgerufen und dazu, Demonstrationen anzumelden. In ihrem Eilantrag ging es auch darum, „festzustellen, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen auf“ nach Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.“ Auch dies lehnte der Senat ab, denn. „Die Antragstellerin teilt keine Einzelheiten zu ihrem Aufruf sowie dem äußeren Zuschnitt und Teilnehmerkreis der beabsichtigten Versammlung mit. Eine verfassungsrechtliche Prüfung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.“

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg und des Polizeipräsidiums Mannheim ermitteln gegen die Anwältin wegen Aufruf zu einer Straftat. In einer gemeinsamen Pressemitteilung beider Institutionen heißt es: »Wegen des Verdachts, öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat aufgerufen zu haben, ermitteln die Staatsanwaltschaft Heidelberg und das Dezernat Staatsschutz der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg gegen eine Heidelberger Rechtsanwältin. Sie soll über ihre Homepage öffentlich zum Widerstand gegen die staatlich erlassenen Corona-Verordnungen aufgerufen haben. Darüber hinaus soll sie dazu aufgerufen haben, sich am Ostersamstag bundesweit zu einer Demonstration zu versammeln.«

Beate Bahner bekam sogar Besuch vom Staatsschutz. Sie ist eigentlich Fachanwältin für Arzt-, Medizin- und Gesundheitsrecht. Sie berät in arzt- und medizinrechtlichen Fragestellungen, heißt es auf ihrer Homepage. Die war zeitweilig abgeschaltet, dann aber wieder online zusehen.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gab Bahner auf Ihrer Homepage bekannt, dass sie ihre Anwaltszulassung zurückgebe und veröffentlichte dazu eine Erklärung, in der sie von der „blitzschnellen Etablierung der menschenverachtensten Tyrannei“ und einem „Polizeistaat“ spricht.

Auch der emeritierte Professor für öffentliches Recht, Dietrich Murswiek, hatte in Tichys Einblick auf die massive Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit und die Freiheit der Wahl des Aufenthaltsortes hingewiesen: »Innerhalb weniger Wochen wurde aus einem Gemeinwesen, das auf seine Freiheitlichkeit stolz ist, ein Staat, der von fundamentalen Freiheiten kaum etwas übrig lässt, ein Staat, der die individuelle Freiheit einem kollektiven Ziel in einem Maße unterordnet, das man in demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnungen sonst nicht kennt.«

Murswiek ist der Auffassung, dass all dies nicht mehr mit der Verfassung vereinbar ist. »Der Notstand entbindet die Staatsorgane nicht von der Beachtung des Rechts. Auch im Notstand gilt die Verfassung, wenn auch mit modifizierten Regeln.«

Der Gesetzgeber könne zwar grundrechtlich geschützte Freiheiten einschränken, soweit dies zur Verwirklichung von Gemeinwohlszielen geboten ist. Doch: »Entscheidend ist, ob die zum Schutz vor dem Corona-Virus ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels erstens geeignet und zweitens erforderlich sind und ob sie drittens auch im Sinne einer Vorteils- und Nachteilsabwägung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.«

Der Staat habe die Rechtfertigungs- und Begründungslast, wenn er die Freiheit einschränke. »Dieser Rechtfertigungspflicht sind Bundesregierung und Bundestag nicht nachgekommen. Sie haben bisher nicht erklären können, warum die nie dagewesenen Freiheitseinschränkungen jetzt notwendig sein sollen. Sie haben sich vom Robert-Koch-Institut die Agenda diktieren lassen. Und sie haben nicht das getan, wozu Politiker eigentlich da sind: Sie haben es unterlassen, die notwendige Abwägung zwischen Virus-Schutz und anderen Gemeinwohlbelangen zu treffen.«

Das heiße nicht, dass alle zum Schutz gegen Covid-19 erlassenen Freiheitsbeschränkungen sofort ersatzlos aufgehoben werden müssen. Aber der völlige Shutdown weiter Teile unseres Wirtschafts- und Kulturlebens sei zu beenden.

Die Freiheitsbeschränkungen müssten aufgelockert und soweit wie möglich durch Maßnahmen ersetzt werden, die gezielt dem Schutz der Risikogruppen dienen. Nur so könne die Verhältnismäßigkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Coronaschutzpolitik wiederhergestellt werden. Das Ziel, die Kurve der Covid-19-Erkrankungen abzuflachen, darf nicht – wie Jan-Erik Schirmer es formuliert hat – dazu führen, dass „danach nur noch die Feststellung bleibt, dass alles platt ist“.

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