GEMESSEN, GEBLITZT, BUSSGELD, PUNKTE, FAHRVERBOT nach dem neuen Bußgeldkatalog?

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GEMESSEN, GEBLITZT, BUSSGELD, PUNKTE, FAHRVERBOT nach dem neuen Bußgeldkatalog?

Nach Schätzungen des ADAC können bis zu 100.000 nach dem neuen Bußgeldkatalog verhängte Fahrverbote rechtswidrig sein. Seit Inkrafttreten der StVO-Änderungen wurden viele, viele Verkehrsverstöße nach der  geänderten StVO geahndet. Rund 100.000 Verstöße dürften mit einem Fahrverbot belegt sein vermutet man bei dem ADAC.

Da die StVO-Änderungen wegen Formfehler nicht in Kraft getreten ist, sollten  Autofahrer die von Bußgeldbescheiden oder gar Fahrverboten betroffen sind, sich juristisch zur Wehr setzen, rät Horst Roosen, Vorstand des UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.

Lesen Sie hier bei UTR e. V. den Beitrag von Holger Douglas.

SCHLAMPIGES STAATSHANDELN. Formfehler bei neuem schärferen Bußgeldkatalog

Gegen bereits ausgesprochene Fahrverbote auf Basis des neuen Bußgeldkataloges sollte man klagen. Einem Formfehler ist es zuzuschreiben, dass der neue Bußgeldkatalog nicht in Kraft treten kann und vorerst weiterhin die alten Bußgeldregeln gelten.

Der neue Bußgeldkatalog wird vorerst nicht angewendet. Der Bund hat die Länder dazu aufgefordert, nachdem ein juristischer Fehler des Bundesverkehrsministeriums bekannt wurde.

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Die Bild-Zeitung verschaffte sich einen Überblick über die Praxis in den einzelnen Ländern.

Ergebnis: Alle Länder haben die neuen Vorschriften erst einmal auf Eis gelegt und handeln nach dem alten Bußgeldkatalog. Das Saarland hatte als erstes Bundesland erklärt, nach den alten Regeln zu verfahren. Lediglich in Bremen will sich die grüne Verkehrssenatorin Maike Schaefer (»In der Sache finde ich es nach wie vor richtig, dass man zu schnelles Fahren strenger sanktioniert.«) mit der Innenbehörde abstimmen und in Baden-Württemberg hat der grüne Verkehrsminister (»Eine Rücknahme der schon seit langem fälligen Verschärfungen wäre ein Rückschlag für die Verkehrssicherheit und ein völlig falsches Signal an Raser.«) dann schließlich am Freitagabend auch die neuen Fahrverbots-Regeln gestoppt.

Gegen bereits ausgesprochenen Fahrverbote auf Basis des neuen Bußgeldkataloges sollte man klagen.

Einem Formfehler ist zuzuschreiben, dass der neue Bußgeldkatalog nicht in Kraft treten kann und vorerst weiterhin die alten Bußgeldregeln gelten. Der Leiter der Rechtsabteilung des ADAC, Markus Schäpe, sagte, dass die drastisch verschärften Fahrverbote unwirksam seien.

Der über die Länder rot-grün dominierte Bundesrat hatte am Schluss noch einmal kräftig draufgelegt und eine Reihe erheblicher Verschärfungen in den neuen Bußgeldkatalog hineingeschrieben. Allerdings wurden diese Vorschriften am Parlament vorbei in Form einer Verordnung erlassen. Schäpe: »Dabei wurde allerdings vergessen, auch die Präambel der Änderungsverordnung entsprechend anzupassen.« Denn für die gelte ein »Zitiergebot«. Danach muss die Ermächtigung, eine neue Verordnung zu erlassen, dediziert aufgeführt werden. Für die erheblich verschärften Fahrverbote, die der Bundesrat Verkehrsminister Scheuer aufs Auge gedrückt hatte, vergaßen die Juristen offenbar, die Rechtsgrundlage für die Fahrverbote zu nennen.

Verkehrsminister Scheuer wollte den neuen Bußgeldkatalog bekanntlich kurz nach Einführung nach heftiger Kritik wieder teilweise kippen und vor allem jene neue Vorschrift abmildern, nach der Fahrverbote schon dann drohen, wenn man in geschlossenen Ortschaften 21 und außerhalb 26 Stundenkilometer zu schnell war.

Scheuer lenkt ein: Der Bußgeldkatalog wird abgemildert

Den neuen Katalog hatte der Automobilclub »Mobil in Deutschland« als eine »Führerschein-Vernichtungsmaschine« bezeichnet. Automobilclubs wie »Mobil in Deutschland«, ADAC, AfD und FDP hatten die Regeln ebenfalls als teilweise überzogen massiv kritisiert. Tenor: Die verschärften Bußgelder seien unverhältnismäßig und ohne Not entstanden. Vor allem die neue Tempoverordnung sei »unverhältnismäßig«, so hieß es in Kommentaren aus dem Verkehrsministerium.

***

Jetzt sollten die Autofahrer welche von nach dem neuen Bußgeldkatalog verhängten Sanktionen betroffen sind, juristischen Rat in Anspruch nehmen. Der UTR e.V. bietet betroffenen Autofahrern eine kostenlose Ersteinschätzung  durch Anwälte mit Schwerpunkt »Verkehrsrecht« die auch mit einem entsprechenden Gutachterbüro kooperieren.

Was bietet das vom UTR e.V.  empfohlene Gutachterbüro dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten?

Leistung auf dem neuesten technischen Stand durch eigene Forschung

eigene herstellerunabhängige Auswertungen

keine durch Rationalisierungsabkommen beeinflussten oder abgespeckte Gutachten

ergänzende Stellungnahmen, bis der Tatvorwurf ausermittelt ist

Abrechnung mit den Versicherern

In den meisten Fällen haben diese Gutachter eine Lösung des Problems.

Betroffene Autofahrer, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können den UTR e.V. einschalten. Zur juristischen und technischen Begründung der entsprechenden Anträge stehen die entsprechenden Experten gerne zur Verfügung.

Wer über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte trotzdem den UTR e.V. kontaktieren. Die mit dem UTR e.V. verbundenen Rechtsanwälte helfen Betroffenen in einer kostenlosen Erstbewertung festzustellen, welcher Schritt in dem speziellen Einzelfall, für den Mandanten als der wirtschaftlich sinnvollste erscheint. Einfach per E-Mail melden.

UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.

Groß-Zimmerner-Str. 36 a

64807 Dieburg

Telefon 06071- 9816811

Telefax 06071- 9816829

www.dokudrom.de

E-mail: dokudrom@email.de

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