Das Urteil zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Wo bleibt der Grundrechtsschutz?

Bevor wir hier an dieser Stelle das von Holger Douglas mit Rechtsanwalt Uwe Lipinski geführte Gespräch  zum Urteil des BVerfG zu einrichtungsbezogener Impfpflicht wiedergeben, möchten wir von weiteren Fachleuten präsentierte, vollständig referenzierte Fakten zu Covid-19, die unseren Lesern eine realistische Risikobeurteilung ermöglichen sollen, wiedergeben.

Diese Fakten zu Covid-19 wurden veröffentlicht von Swiss Policy Research (SPR) einem unabhängigen Forschungs- und Informationsprojekt zu geopolitischer Propaganda in Schweizer und internationalen Medien. (https://swprs.org)

In der Kurzfassung schreibt SPR zum Impfschutz:

Covid-Impfstoffe bieten einen sehr hohen, aber schnell nachlassenden Schutz vor schweren Erkrankungen. Eine Impfung kann eine Ansteckung und Übertragung nicht verhindern. Eine frühere Infektion verleiht im Allgemeinen eine überlegene Immunität im Vergleich zu einer Impfung (teilweise aufgrund der Schleimhautimmunität). Impfverletzungen: Covid-Impfungen können schwere und tödliche Impfreaktionen hervorrufen, darunter kardiovaskuläre, neurologische und immunologische Reaktionen. Aus diesem Grund bleibt das Nutzen-Risiko-Verhältnis einer Covid-Impfung bei gesunden Kindern und Erwachsenen unter 40 Jahren umstritten

Fakten zu Covid-19

Die einzige Art, gegen die Pest zu kämpfen, ist die Ehrlichkeit.” (Albert Camus, 1947)

Übersicht

Letalität: Die Letalität von SARS-CoV-2 liegt in der Allgemein­bevölkerung (ohne Pflegeheime) in den meisten Ländern bei insgesamt circa 0.1% bis 0.5% (IFR), was am ehesten mit den mittelstarken Grippe­pandemien von 1936, 1957 und 1968 vergleichbar ist.

Altersprofil: Das Medianalter der Verstorbenen liegt in den meisten westlichen Ländern bei über 80 Jahren (in den USA bei 78 Jahren). Circa 5% der Verstorbenen hatten keine Vor­er­kran­kungen. In den meisten westlichen Ländern erfolgten etwa 50% der Todesfälle in Pflegeheimen.

Impfschutz: Die Covid-Impfung bietet einen zunächst sehr hohen, aber rasch abnehmenden Schutz vor schwerer Covid-Erkrankung. Eine Infektion und Ansteckung Dritter kann die Impfung nicht verhindern. Eine überstandene Infektion schützt generell besser vor Re-Infektion als eine Impfung (unter anderem aufgrund der Schleimhau­t­-Immunität).

Impfschäden: Die Covid-Impfung sowie Booster-Impfungen können in allen Altersgruppen schwere und tödliche Impfschäden verursachen, darunter insbesondere kardiovaskuläre, neurologische und immunologische Schäden. Bei gesunden Kindern und Erwachsenen unter 40 Jahren ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Covid-Impfung daher umstritten.

Übersterblichkeit: Die Pandemie führte in den meisten Ländern zu einer um 5% bis 25% erhöhten Sterblichkeit. Ein Teil der zusätzlichen Todesfälle wurde nicht durch Covid verursacht, sondern durch die indirekten Folgen von Pandemie und Lockdowns.

Symptome: Etwa 30% aller mit SARS-CoV-2 infizierten Personen bleiben symptomfrei. Insgesamt entwickeln circa 95% aller Personen höchstens moderate Symptome und müssen nicht hospitalisiert werden. Ein Hauptrisikofaktor für schweres Covid ist hohes Übergewicht.

Behandlung: Bei Personen mit hohem Risiko ist eine frühzeitige Behandlung entscheidend, um eine Progression der Erkrankung zu vermeiden. Laut internationalen Studien kann eine frühzeitige Behandlung Hospitalisierungen und Sterbefälle deutlich reduzieren.

Long Covid: Bis zu 10% der Erkrankten berichten von post-akutem Covid, d.h. von Corona-bedingten Symptomen über mehrere Wochen oder Monate. Dies betrifft auch jüngere und zuvor gesunde Menschen mit einem zunächst milden Krankheitsverlauf.

Übertragung: Die Übertragung des Coronavirus erfolgt nach derzeitigem Kenntnisstand hauptsächlich durch Aerosole in Innenräumen, während Aerosole im Freien, Tröpfchen sowie die meisten Objekt­oberflächen eine untergeordnete Rolle zu spielen scheinen.

Masken: Masken hatten keinen Einfluss auf die Infektionsrate, was bereits aus früheren Studien bekannt war. Selbst FFP2-Masken hatten keinen Einfluss auf die Infektionsrate. Die langfristige oder unsach­gemäße Nutzung von Masken kann indes zu Gesundheits­problemen führen.

Lockdowns: Im Unterschied zu frühen Grenzkontrollen (z.B. in Neuseeland) hatten Lockdowns auf die Pandemie kaum einen Einfluss. Laut Weltbank verursachten Lockdowns eine “historisch einzigartige Zunahme” der Armut um 100 Millionen Menschen.

Kinder und Schulen: Im Unterschied zur Influenza ist das Risiko einer schweren Covid-Erkrankung bei Kindern im Normalfall sehr gering. Die Schließung von Schulen hatte zudem keinen Einfluss auf die Infektionsrate in der Allgemeinbevölkerung (keine “Pandemie-Treiber”).

PCR-Tests: Die hochsensitiven PCR-Virentests sind fehleranfällig und können falsche positive oder falsche negative Resultate ergeben. Auf die Infektionsrate hatten die PCR- und Antigen-Massentests insgesamt keinen Einfluss (Ausnahme: für umfassende Grenzkontrollen).

Contact Tracing: Manuelles Contact Tracing und Contact-Tracing-Apps hatten keinen Einfluss auf die Infektionsrate. Eine WHO-Studie zu Grippepandemien kam bereits 2019 zum Ergebnis, dass Kontakt­verfolgung “unter keinen Umständen zu empfehlen” ist.

Impfpässe: Impfpässe hatten keinen Einfluss auf die Infektionsrate, da die Impfung Infektionen nicht verhindern kann. Impfpässe könnten indes als Grundlage für die Einführung digitaler biometrischer Identitäts- und Zahlungssysteme dienen. NSA-Whistleblower Edward Snowden warnte bereits im März 2020 vor einem Ausbau der Überwachung während der Pandemie.

Virus-Mutationen: Ähnlich wie bei Grippeviren kommt es bei Coronaviren häufig zu Mutationen. Die Omikron-Variante, die womöglich im Rahmen der Impfstoff-Forschung entstand, zeigte eine deutlich höhere Infektiosität und Immunflucht, aber eine 90% geringere Letalität.

Schweden: In Schweden lag die Corona-Mortalität ohne Lockdown im Bereich einer starken Grippewelle und deutlich unter dem EU-Durchschnitt. 50% der schwedischen Todesfälle erfolgten in Pflege­heimen, das Medianalter der Todesfälle lag bei 84 Jahren.

Grippeviren: Grippeviren verschwanden während der Corona-Pandemie weitgehend. Dies geschah indes nicht aufgrund der “Corona-Maßnahmen”, sondern da diese Viren durch das Coronavirus temporär verdrängt wurden, auch in Ländern ohne Maßnahmen.

Medien: Viele Medien berichteten oftmals unseriös über die Pandemie und haben dadurch eine Maximierung der Angst sowie eine starke Überschätzung der Mortalität durch Covid bewirkt. Einige Medien verwendeten sogar manipulative Bilder, um die Situation zu dramatisieren.

Ursprung: Die genetische Evidenz deutet auf einen Labor-Ursprung des neuen Coronavirus hin. Über entsprechende Viren und Forschungs­möglichkeiten verfügen sowohl das Virologische Institut in Wuhan (WIV) als auch einige US-Labore, die mit dem WIV kooperierten.

Quelle: (https://swprs.org)

Hier nun der Beitrag von Holger Douglas:

B

VerfG zu einrichtungsbezogener Impfpflicht: „Wir können den Grundrechtsschutz in Deutschland vergessen“

Argumente wie beispielsweise die überbewertete Schutzwirkung der mRNA-Impfungen und ihre unterschätzten Nebenwirkungen wurden jetzt vom Verfassungsgericht allesamt vom Tisch gewischt. Anwalt Uwe Lipinski im Gespräch mit Holger Douglas.

Eine Impfpflicht im Gesundheitswesen sei rechtmäßig. Das erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag und wies sämtliche Beschwerden gegen das sogenannte Infektionsschutzgesetz zurück. Dieses immerhin höchste deutsche Gericht unter seinem Präsidenten, dem ehemaligen CDU Bundestagsabgeordneten Harbarth, wischte sämtliche Beschwerden vor allem gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht vom Tisch. Es führte die scheinbar unantastbaren Aussagen der beiden tonangebenden Institute, Robert-Koch- und Paul-Ehrlich-Institut ins Feld, die nach Auffassung des Verfassungsgerichtes die wissenschaftlich korrekten Grundlagen liefern würden.

Sogenannte vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen, verfolge einen legitimen Zweck, meinte das Verfassungsgericht, ohne zu prüfen, ob die sogenannte Impfung mit einer gentechnischen Substanz dies auch erfülle. Nebenwirkungen der neuen Impfstoffe spielten keine Rolle, auch nicht, dass diese nicht nach geltenden Regeln ausreichend getestet und untersucht wurden. An der Impfung Verstorbene sind demnach billigend in Kauf zu nehmen, gewissermaßen Kollateralschäden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung und mündliche Verhandlung fand nicht statt. Dr. Uwe Lipinski ist Rechtsanwalt in Heidelberg und vertritt 57 Personen, die sich vor dem Verfassungsgericht gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht wehren wollten, darunter Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Medizinstudenten, Reinigungspersonal verbeamtete Rettungssanitäter. Die sind alle Ungeimpfte und wollen dies auch bleiben und haben deswegen geklagt. Ihn hat der Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes überrascht. Sein wesentliches Ergebnis: ‚Wir können den Grundrechtsschutz in Deutschland vergessen.‘

Er hatte gehofft, dass sich das Bundesverfassungsgericht zumindest im Hauptsacheverfahren wirklich mit allen Argumenten fundiert auseinandersetzt: »Und das ist, mit Verlaub, noch nicht einmal ansatzweise geschehen. Der Beschluss umfasst zwar knapp 99 Seiten, da könnte man auf den ersten Blick denken, ‚ja, da müssen die doch eigentlich auf alles eingegangen sein‘. Das relativiert sich aber, wenn man bedenkt, dass da allein fünf bis zehn Seiten dabei sind, auf denen das Verfassungsgericht über die damals im Dezember und jetzt seit März geltenden Rechtsnormen wörtlich wiedergibt. Im Ergebnis ist auf sehr, sehr viele Einwände überhaupt nicht eingegangen worden. Die findet man auch nicht im Beschluss.«

Das Verfassungsgericht schreibe praktisch wortwörtlich immer nur das Paul-Ehrlich-Institut ab und sagt, die seien halt so kompetent. »Wenn die sagen, ernsthafte Nebenwirkungen sind nur so extrem selten, dann ist das quasi ein Gottesurteil.«

Lipinski habe sich nie träumen lassen, dass das Bundesverfassungsgericht auch im Hauptsacheverfahren den alten ehernen juristischen Grundsatz aufgehoben hat, Leben gegen Leben aufzurechnen. Bisher galt: »Leben gegen Leben ist nicht abwägbar«. Doch: »Nach diesem Urteil ist es jetzt abwägbar.«

Das gab es noch nie, dass mit einem nicht nach den geltenden medizinischen Standards getesteter Impfstoff Millionen von Menschen geimpft werden. Auf die Frage: »Was sagt denn dies für Sie über einen Staat aus, der so mit der körperlichen Unversehrtheit seiner Bürger umgeht?« antwortet Lipinski: »Da sprechen Sie einen sehr, sehr wichtigen Punkt an. Ich hätte mir das jedenfalls im Hauptsacheverfahren nicht träumen lassen. Letztlich hat das Verfassungsgericht das bisherige Abwägungsverbot ‚Leben gegen Leben‘, das ja bislang laut Luftsicherheitsurteil des Verfassungsgerichts unzulässig war, aufgehoben. Das Gericht räumt immerhin ein, sogar das Paul-Ehrlich-Institut erkennt ein paar Todesfälle durch die Impfung an – mal unabhängig davon, ob diese Zahl realistisch ist.«


Argumente wie beispielsweise die überbewertete Schutzwirkung der Impfung und die unterschätzten Nebenwirkungen wurden jetzt vom Verfassungsgericht allesamt vom Tisch gewischt.

Lipinski: »Das ist, wenn überhaupt, eine Ergebnis-Jurisprudenz. Man wollte ganz offensichtlich ein bestimmtes Ergebnis haben. Man sagt, OK, ein Musterverfahren wählen wir aus. Das werden wir zumindest überwiegend als zulässig erachten. Aber im Ergebnis weisen wir alles ab.« Die Kläger hatten auch im letzten Schriftsatz eine offizielle Studie der amerikanischen Gesundheitsbehörde CDC vorgelegt mit dem Ergebnis eines katastrophal schlechten Impfschutzes, der zudem sehr schnell nachlasse. An dem fünften Monat schlage er in sein Gegenteil um, in einen sogenannten negativen Impfschutz. »Das heißt, ab da steigt das Risiko für Geimpfte, selber infiziert zu werden.«

»All das finden Sie hier in dem Beschluss nicht. Da kommen Sie nie drauf, dass die Kläger so etwas vorgetragen hätte. Und das ist für mich auch nicht seriöse Wissenschaft.« Argumente müssen vorgetragen werden, und man sollte sich ansatzweise auch mal damit befassen, und nicht einfach so tun, als ob nichts vorgetragen worden wäre.

Jetzt müssen Kliniken, Arztpraxen und andere Einrichtungen in der Pflege den Gesundheitsämtern melden, wenn Mitarbeiter nicht geimpft sind. Danach entscheidet das Gesundheitsamt, ob diejenigen dann weiter arbeiten dürfen – oder nicht. Voraussichtlich tun sie dies je nach Notlage und Mangel an Arbeitskräften. Eine staatliche Willkür?

Lipinski bestätigt: »In der Tat … Immerhin ist das Gericht ansatzweise darauf eingegangen, dass es eine Ermessensnorm gibt, die aber weder aus der Gesetzesbegründung noch zwingend aus der Systematik hervorgeht. Nach welchen Kriterien wird denn dann entschieden? Arzt eins, zwei, vier bekommt ein Tätigkeitsverbot? Arzt drei und vier hören: Nee, euch lassen wir mal für drei Monate noch und dann sehen wir weiter. Arzt fünf und sechs: euch lassen wir vielleicht sogar mal für sechs Monate noch unbehelligt? Wir wissen es nicht.«

»Ich bin gespannt, wie die Verwaltungsgerichte diese vielen oder mutmaßlich relativ vielen Einzelfälle entscheiden werden.«

Lipinski: »Das Problem ist, dass selbst die Verwaltungsgerichte, die bislang etwas regierungskritisch waren, dass die jetzt natürlich alle an diese Entscheidung formal gebunden sind, selbst wenn sie innerlich sagen, das ist ja eine ganz merkwürdige Entscheidung.«

Wichtig werde die Frage, ob dieses Gesetz verlängert wird oder nicht. »Der Beschluss des Verfassungsgerichts stellt an mehreren Stellen darauf ab und sagt so sinngemäß: ‚Na ja, das gilt ja nur bis 31.12.. Die Maskenpflicht wurde im März 2020 beschlossen, und sie gilt zumindest in Teilen des öffentlichen Lebens auch heute noch. Sie wurde immer wieder verlängert, ein bisschen modifiziert. Wenn man bedenkt, dass in den USA teilweise schon die fünfte Impfung verabreicht wird, aber bedenkt, dass Herr Lauterbach sehr klar gesagt hat, dass für ihn die vierte Impfung eigentlich der absolute Mindeststandard ist, dann kann ich mir fast nicht vorstellen, dass dieses bereichsbezogene Impfpflichtgesetz nicht verlängert wird.«

Die Mandanten müssen laut Lipinski jetzt überlegen, ob sie vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen. Dort sitzen wenigstens keine deutschen Richter. Lipinski kommt schließlich zu einer bemerkenswerten Schlussfolgerung. Das Bundesverfassungsgericht misst den beiden Instituten eine erstaunliche Korrektheit und Fehlerfreiheit zu. Beide sind jedoch weisungsabhängige Behörden. Aus Gleichheitsgründen müsse dies jetzt auch für alle anderen Behörden angenommen werden.

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